Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der CC Cool Center GmbH
1. Grundsätzliches
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2 Im Hinblick auf gesetzliche Neuregelungen können kurzfristig Änderungen erforderlich werden, die unter www.cool-center.de über Internet abrufbar sind. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt unserer Auftragsbestätigung bekannt gegebene neueste Fassung unserer AGB.
2. Auftragsbestätigung und Leistungsumfang
Der vom Besteller unterzeichnete Auftrag ist ein bindendes Angebot, das wir innerhalb von 4 Wochen annehmen können. Unsere Annahme hat binnen 4 Wochen zu erfolgen. Ansonsten gilt der Auftrag als nicht angenommen. Erstellen wir ein Angebot, ist dieses freibleibend. Ein daraufhin vom Kunden erteilter Auftrag bedarf der schriftlichen Annahme/ Bestätigung durch uns. Auftrag und Annahme bedürfen der Schriftform.
Unsere Außendienstmitarbeiter (Monteure) sind nicht befugt, Vertragsbedingungen verbindlich festzulegen, insoweit ist für Umfang und Ausführung der Lieferung und/ oder Leistung allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Diese Einschränkungen finden keine Anwendung auf unsere Mitarbeiter, die Kraft des Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft von uns zu unserer Vertretung berufen sind. Etwaige Nebenabreden, Änderungen und behauptete Zusicherungen und sonstige Änderungen von Verträgen sind ebenfalls nur dann rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.
3. Auslieferung und Gefahrübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferanten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt, über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Eventuelle Transportschäden sind vom Besteller vor Annahme der Ware gegenüber dem Frachtführer zu rügen bzw. nach Annahme entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen und Fristen schriftlich anzuzeigen.
4. Preise
Die Preise verstehen sich frei Lieferwerk bzw. Auslieferungslager, inkl. Verpackung, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Bei einer Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- und Transportkosten zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend der Steigerung anzuheben.
5. Zahlung
5.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen.
5.2 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5.3 Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
5.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.5 Der Besteller ist verpflichtet, bei Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung Zahlungen ausschließlich an uns zu leisten. Die Gültigkeit kann unter www.bzst.bund.de abgefragt werden.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Sämtliche gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Begleichung unserer gesamten, auch zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
6.2 Werden die gelieferten Gegenstände vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet sind. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Besteller gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
6.3 Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gekaufte Vorbehaltsware getrennt von Fremdware, Mietware oder Kaufware, die in seinem Eigentum steht, aufzubewahren. Wird Vorbehaltsware entgegen dieser Verpflichtung mit Fremdware vermengt/ vermischt, und ist die Vorbehaltsware nicht mehr von Fremdware zu trennen, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch die Vermengung Alleineigentum oder Miteigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der Fremdware zum Zeitpunkt der Vermengung/Vermischung. Der Wert unserer Ware bestimmt sich nach unserem Vertragspreis unter Berücksichtigung eines angemessenen Gebrauchtnachlasses. Der Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.
6.4 Wird Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen mit anderer Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rängen vor dem Rest ab. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Bestellers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Bestellers am Miteigentum entspricht. Der Wert der Ware bestimmt sich nach unserem Vertragspreis unter Berücksichtigung eines angemessenen Gebrauchtnachlasses.
6.5 Wir ermächtigen den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 6.4 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
6.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
6.7 Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens (unberührt bleiben etwaige Rechte des Verwalters nach der Insolvenz) oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Vorbehaltsware abzuholen. Hat der Besteller Vorbehaltsware mit Fremdware vermengt/vermischt, sind wir berechtigt, im Einvernehmen mit dem Besteller anhand der Rechnungsunterlagen unsere Vorbehaltsware auszusondern. Sollte der Besteller an dieser Aussonderung nicht mitwirken, sind wir berechtigt, diese alleine unter Hinzuziehung eines Sachverständigen vorzunehmen.
6.8 Übersteigt die uns aufgrund der Vorausabtretung zustehende Sicherung den Wert unserer gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Der Wert unserer gesicherten Forderungen bestimmt sich nach dem Preis, den wir unserem Besteller in Rechnung gestellt haben.
6.9 Nimmt der Besteller eine an uns abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Liefergegenständen in ein mit seinen Bestellern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten gilt, den die ursprüngliche Forderung ausmachte.
7. Liefer- und Leistungszeit
7.1 Die Einhaltung von vertraglich vereinbarten Leistungsfristen setzt voraus, dass der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nachkommt.
7.2 Liefer- und/ oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw. auch wenn sie bei Lieferanten von uns oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von maximal 10 Tagen hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
8. Mängelansprüche und Haftung
8.1 Die Mängelanspruchsdauer beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang, beim Werkvertrag, soweit die Leistungen bei einem Bauwerk im Sinne von § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB erfolgen, ein Jahr ab Abnahme / Übergabe. Erfolgen Leistungen an oder für ein Bauwerk im Sinne von § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, gilt eine Mängelanspruchsdauer von fünf Jahren.
8.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder nachzubessern oder Ersatzlieferung zu leisten. Ein Recht zur Selbstvornahme der Mängelbeseitigung steht dem Besteller nur zu, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Der Besteller kann nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn wir trotz Fristsetzung weder nachgebessert noch Ersatzlieferung geleistet haben oder wenn dem Kunden eine Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung nicht zumutbar ist. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn, Schäden am Kühlgut oder sonstigen Vermögensgegenständen des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit zur Last fällt oder wir eine vertragswesentliche Pflicht (sog. Kardinalpflicht) aus dem Vertrag verletzt haben. Sie gilt ferner nicht, wenn der Besteller berechtigt ist, wegen einer Garantie Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Außerdem gilt die Haftungsfreizeichnung nicht für Ansprüche gem. §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz.
8.3 Werden Erzeugnisse zum Einbau in Räume geliefert, so haften wir nicht für die Folgen des mangelhaften Zustandes dieser Räume, insbesondere nicht für Folgen mangelhafter Isolierung, soweit diese nicht von uns angebracht wird. Zur Nachprüfung des Zustandes sind wir nicht verpflichtet.
8.4 Für Kaufleute gilt:
Der Besteller muss uns erkennbare Mängel, Falschlieferungen und Mengenfehler unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei vorzeitiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Ansonsten können entsprechende Reklamationen nicht mehr berücksichtigt werden.
8.5 Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur unsere Leistungsbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe unserer Produkte dar.
9. Haftung des Bestellers, Leistungsverweigerungsrecht, Haftungsbegrenzung
9.1 Kommt der Besteller mit der Abnahme oder mit einer Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
9.2 Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen an uns übergebenen Scheck nicht einlöst, ein Wechsel, welcher auf uns ausgestellt ist, bei ihm zu Protest geht oder seine Zahlungen einstellt, oder uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitszahlungen zu verlangen. Verweigert der Besteller die Hinterlegung des Sicherheitsbetrages ernsthaft und endgültig, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
9.3 Tritt der Besteller zurück oder kündigt er den Vertrag, ohne dass wir dies zu vertreten haben, ist uns eine pauschale Vergütung für vergeblich getätigte Aufwendungen in Höhe von 25 % der vereinbarten Zahlungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Nimmt der Besteller die Ware trotz erneuter Aufforderung und Nachfrist nicht ab, schuldet er uns eine Schadenspauschale in gleicher Höhe. In den genannten Fällen ist es sowohl dem Besteller vorbehalten nachzuweisen, dass der hier eingetretene Aufwand bzw. Schaden geringer ist, als auch uns nachzuweisen, dass der eingetretene Aufwand und Schaden höher ist.
10. Datensicherung
Wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass wir Ihre Daten, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 Abs. 1, S. 1 BDSG) zulässig, EDV-mäßig speichern und verarbeiten.
11. Verschiedenes
11.1 Erfüllungsort für die beiderseitigen Rechtsbeziehungen ist Jena. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
11.2 Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen. Ansprüche gegen uns dürfen nicht abgetreten werden.
11.3 Bei allen sich aus der Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand Jena. Dies gilt für alle sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller einschließlich etwaiger Wechsel- und Scheckklagen. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
11.4 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet Deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts - Wiener Übereinkommen über den Internationalen Warenverkauf (CISG).
11.5 Sollte eine oder mehrere der Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Klauseln ein wirksamer angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten bleiben. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.
(Stand 05/2015)